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Aktuelles
Satzung


 § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen SWOKE e.V.
(2) Der Verein hat den Sitz in Nürnberg
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Nürnberg eingetragen werden, und soll dann den Zusatz "e. V." tragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 (1) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, gewerblichen oder Erwerbszwecke. Zweck des Vereins ist „Der Erfahrungsaustausch und die Kommunikation zwischen gleich denkenden, erotischen und offenen Menschen auf körperlicher und geistiger Ebene “.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch „Treffen und Beisammensein in regelmäßigen Abständen“

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt und volljährig ist.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliedschaften sowie Ehrenmitgliedschaften an Personen die sich im besonderen Maße dem Vereinszweck verschrieben haben verleihen. Ehrenmitgliedschaften sind kostenlos. Gründungsmitglieder sind automatisch Ehrenmitglieder.

§ 5 Beiträge 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand 
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird in der Gründungsversammlung von den Mitgliedern gewählt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes ist unbegrenzt bis zu Neuwahlen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.  
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, telefonisch, persönlich oder per E-Mail mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung 
(1) Satzungsänderungen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen 
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins an das Tierheim Feucht überwiesen. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 11.03.2008 beschlossen.


 
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