§ 1 Name, Sitz,
Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den
Namen SWOKE e.V.
(2) Der Verein hat den Sitz
in Nürnberg (3) Der Verein soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Nürnberg eingetragen werden,
und soll dann den
Zusatz "e. V." tragen.
(4) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt
keine wirtschaftlichen, gewerblichen oder Erwerbszwecke.
Zweck
des Vereins ist „Der Erfahrungsaustausch und die Kommunikation
zwischen gleich denkenden, erotischen und offenen Menschen auf
körperlicher und geistiger Ebene “. (2) Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch
„Treffen
und Beisammensein in regelmäßigen Abständen“ § 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (4) Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische)
Person werden, die seine Ziele unterstützt und volljährig ist. (2) Über den Antrag auf
Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen
den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den
die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliedschaften sowie
Ehrenmitgliedschaften an Personen die sich im besonderen Maße dem
Vereinszweck verschrieben haben verleihen.
Ehrenmitgliedschaften
sind kostenlos. Gründungsmitglieder sind automatisch
Ehrenmitglieder.
§ 5 Beiträge Die
Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und
-fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der
Vorstand
b) die
Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus
zwei Mitgliedern.
Er
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird in der
Gründungsversammlung von den Mitgliedern gewählt.
(3) Die Amtszeit des
Vorstandes ist unbegrenzt bis zu Neuwahlen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Der Vorstand übt
seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8
Mitgliederversammlung (1) Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich,
telefonisch, persönlich oder per E-Mail mit einer Einladungsfrist
von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung (1) Satzungsänderungen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald
schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von
Beschlüssen Die in
Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des
Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins an das
Tierheim Feucht überwiesen.
Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 11.03.2008
beschlossen.